9.April 2017 - Parken auf dem Bahnübergang und die Folgen
Gegen 14:10 Uhr fährt TKSE Lok 543 mit Leerwagenzug auf die Angertalbahn.
Eineinhalb Stunden später: Ein Mercedes parkte auf dem Bahnübergang an der Auermühle.
Jetzt nicht mehr
Drei weitere Autos waren vom "Schleudertrauma" des Parkers betroffen
ThyssenKrupp Lok 543 hinterliess ihre Spuren
Dieser BMW machte Bekanntschaft mit dem Mercedes und dem Andreaskreuz
Für einen talswärts fahrenden beladenen Kalkzug scheint dieser relativ kurz hinter dem Bahnübergang zum Stillstand
gekommen zu sein.
Die geschädigte Lokomotive
Feuerwehr Ratingen: -ots- Nicht zum ersten mal musste die Feuerwehr Ratingen zu einem Verkehrsunfall am Bahnübergang der
"Kalkbahn Wüflfrath" in Höhe der Auermühle im Angertal ausrücken. Bedingt durch den schönen Sommertag war die Parkplatz-
situation rund um das Ausflugslokal Auermühle extrem angespannt. Dies bewog einen PKW-Fahrer, seinen PKW auf den
unbeschrankten Bahnübergang Auf der Aue abzustellen und auszusteigen. Leider* ist die Bahnstrecke befahren und Passanten
machten darauf aufmerksam. Ein herannahender Güterzug konnte nicht mehr rechtzeitig bremsen, so dass es zu einem
Zusammenstoß kam und der PKW erheblich beschädigt wurde. Glück im Unglück hatte die Beifahrerin des PKWs, Sie ist kurz zuvor
ausgestiegen, so dass keiner Verletzt wurde.
*eine etwas seltsam launige Anmerkung der Feuerwehr
Über dpa schaffte es dieser Vorfall in viele Onlineportale deutscher Zeitungen/Zeitschriften zu gelangen. Die Kommentare gebe
ich hier mal nicht wieder. Ebenso landete der Vorfall in den "sozialen" Netzwerken und in Eisenbahn-Foren. Auf die Wiedergabe
der Kommentare verzichte ich hier ebenfalls.
Der Fahrer des Mercedes setzte dem noch die Krone auf. Er verklagte seie ehemalige Lebensgefährtin. | |||
Landgericht Köln - Urteil vom 09.05.2019 - Aktenzeichen: 8 O 307/18, zitiert nach www.nrwe.de Tenor: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
T a t b e s t a n d Die Parteien, die damals in einer seit 2014 bestehenden nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebten, unternahmen am 00.00.00 mit dem Pkw des Klägers einen Ausflug zur B in Ratingen. Der Kläger litt seit längerer Zeit an einer gastrointestinalen Allergie, die dazu führte, dass er in unregelmäßigen, nicht vorhersehbaren Abständen zur Darmentleerung eine Toilette aufsuchen musste. Kurz vor Erreichen des Ausflugslokals erlitt der Kläger einen derartigen Anfall. Er hielt sein Fahrzeug auf einer betonierten Fläche an einer Bahngleisanlage an, wobei er nicht bemerkte, dass er den Pkw geringfügig linksseitig mit dem hinteren Teil der Karosserie über der Bahnschiene abgestellt hatte. Der Kläger verließ den Wagen, um eine Toilette in der etwa 300 m entfernten Gaststätte aufzusuchen, und bat die Beklagte, sie solle das Fahrzeug sogleich fortsetzen. Sodann erschien der Zeuge J, der im Lokal B arbeitete, und wies die Beklagte darauf hin, dass sie die Gleise schnellstmöglich verlassen solle, da dort Züge verkehrten. Die Beklagte sah den Zeugen zunächst fragend an, so dass er die Warnung wiederholte. Nachdem die Beklagte ausgestiegen war, näherte sich ein Güterzug und erfasste das Fahrzeug des Klägers. Mit der Klage macht der Kläger die Hälfte folgender zum Teil streitiger Schadenspositionen geltend: Der Kläger behauptet, er habe der Beklagten zugerufen, dass er wegen eines Anfalls wieder starke Schmerzen habe und sich dringend in der Toilette entleeren müsse. Die Beklagte sei seiner Bitte, das Fahrzeug fortzusetzen, nicht nachgekommen. Sie sei auf dem vorderen Beifahrersitz zunächst wie unbeteiligt sitzen geblieben. Der Zeuge J sei ein zweites Mal erschienen und habe mit der Beklagten gesprochen. Zwischen der Bitte des Klägers und dem Unfall sei ein Zeitraum von mindestens 15 Minuten verstrichen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.929,88 EUR als Schadensersatz aus dem Unfall des 00.00.00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten für das Jahr seit dem 23.05.2017 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist unbegründet. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO. |
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